Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich, Änderungen
- Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „wir/uns“) und dem jeweiligen Spediteur. Sie gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
- Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; mit privaten Endverbrauchern werden keine Verträge geschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Aufforderung entsprechende Nachweise zu übermitteln.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB vom individuellen Angebot abweichen, so hat das Individualangebot im Zweifel Vorrang.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich zu.
- Änderungen dieser AGB werden Ihnen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
- Vertragsschluss- und Gegenstand
- Der Auftraggeber stellt auf seiner Plattform holztransporte.eu regelmäßig diverse Speditionsaufträge zur Verfügung. Der registrierte Spediteur kann hierauf ein Angebot abgeben.
- Bei den auf der Plattform eingestellten Aufträgen handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum). Der Vertrag, d.h. die Annahme des Angebots kommen grundsätzlich erst mit einer Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail, Fax) durch den Auftraggeber zustande.
- Mit Abgabe eines Angebots und der Annahme durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Spediteur zur Versendung der im Speditionsauftrag näher bezeichneten Güter.
- Der Ort der Abholung sowie der Ort der Ablieferung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
- Nebenleistungen (§ 454 Abs. 2 HGB) ergeben sich ebenfalls aus dem jeweiligen Auftrag und werden mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
- ADSp-Geltung
- Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) als Vertragsbestandteil. Die ADSp werden als Anlage beigefügt. Anlage
- Vergütung & Aufwendungsersatz
- Die Vergütung bestimmt sich nach dem, beim Vertragsschluss zugrundeliegenden Angebot.
- Fallen auf das zu transportierende Gut besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehene Aufwendungen an, so kann der Spediteur diese vom Auftraggeber nur ersetzt verlangen, soweit sie erforderlich waren. Der Spediteur hat vor Tätigung der Aufwendungen die Weisung des Auftraggebers einzuholen, es sei denn dies ist aufgrund der besonderen Umstände nicht möglich.
- Ziffer 12 dieser AGB (Versicherung) bleibt unberührt
- Die jeweilige Vergütung erhöht sich um anfallende Umsatzsteuer.
- Abrechnung
- Der Spediteur wird nach der Durchführung des Transports dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung über die vereinbarte Vergütung stellen. Die Vergütung wird frühestens mit Erhalt der Rechnung fällig.
- Erbrachte Nebenleistungen sind gesondert in Höhe des für sie vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen.
- Abschluss von Ausführungsverträgen
- Dem Spediteur steht es frei, den Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen (Selbsteintritt) oder dazu notwendige Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen.
- Schließt er Ausführungsverträge (etwa Frachtvertrag, Lagervertrag) mit Dritten, so muss der Spediteur Namen und Adresse der beauftragten Dritten unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen.
- In der Wahl der Beförderungsmittel und etwaiger diesbezüglich abzuschließender Ausführungsverträge ist der Spediteur frei.
- Transportabwicklung
- Einzelheiten zur Transportausführung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
- Der Auftraggeber informiert den Spediteur vor Übergabe des Transportgutes über die für die vertrags- und gesetzmäßige Durchführung notwendigen Beschaffenheitsangaben und Besonderheiten der Güter. Hierunter fallen etwa Angaben über Gewicht, Art, Stückzahl, Ausmaß und Gewicht einzelner Güter, Verpackung und ob es sich um Gefahrgut handelt.
- Weisungsrecht des Auftraggebers
- Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung des jeweiligen Auftrages ein Weisungsrecht zu. Der Spediteur hat die auftragsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Weisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form.
- Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
- Der Spediteur gewährleistet, dass er sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (aus diesen Bestimmungen und aus den ADSp) bzgl. der Organisation der Transportbeförderung, einhält.
- Schließt der Spediteur Ausführungsverträge mit Dritten, so verpflichtet er sich, in diesen dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, insbesondere Ziffer 9.1 – 9.4 dieser AGB, von seinen Vertragspartnern eingehalten werden.
- Der Spediteur verpflichtet sich, nur ordnungsgemäß nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften angestellte Personen zu beschäftigen, die über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügen. Hierbei hat der Spediteur insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes einzuhalten. Hierzu hat er dem Auftraggeber gegenüber den vertraglichen Regelungen zur Vergütung des gesetzlichen Mindestlohnes auf Verlangen nachzuweisen.
- Der Spediteur ist verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bzw. des Arbeitnehmerentsendungsgesetzes (AEntG) und der §§ 28e Abs. 3a bis 3f des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV), 150 Abs. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie sonstige Vorschriften über Mindestarbeitsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und seinen Arbeitnehmern insbesondere den jeweils einschlägigen Mindestlohn zu zahlen.
- Weitere Pflichten des Spediteurs
- Der Spediteur verpflichtet sich, seine Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt auszuführen und darauf zu achten, dass er die Interessen des Auftraggebers qualitativ, wirtschaftlich und sorgfältig wahrnimmt.
- Der Spediteur hat vom Auftraggeber erworbene Dokumente sorgfältig aufzubewahren und die Kenntnisnahme ihres Inhalts durch Dritte zu unterbinden, es sei denn dies ist zur Abwicklung des Vertrags notwendig.
- Den Weisungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten. Der Auftraggeber ist durch den Spediteur auf eine offensichtliche Unrichtigkeit und Undurchführbarkeit seiner Weisungen aufmerksam zu machen; besteht der Auftraggeber dennoch auf die Ausführung der so erteilten Weisung, trägt er hierfür die Verantwortung.
- Der Spediteur informiert den Auftraggeber unverzüglich über einen drohenden oder an den Gütern bereits entstandenen Schaden, sobald er davon Kenntnis erlangt.
- Haftung des Spediteurs
- Der Spediteur haftet in Abweichung der Ziff. 23 ADSp nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß § 461 HGB.
- Der Spediteur stellt den Auftraggeber zudem von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen ihn aufgrund von gesetzlichen Verstößen und/oder Verstöße gegen die obigen Bestimmungen geltend machen.
- Versicherung
- Zur Haftungsversicherung des Spediteurs finden die Bestimmungen gemäß Ziff. 28 ADSp Anwendung.
- Hinsichtlich der Versicherung des Gutes finden die Regelungen gemäß Ziff. 21 ADSp Anwendung.
- Gerichtsstand
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz des Auftraggebers, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist aber auch berechtigt am Sitz des Spediteurs zu klagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.